SecurMed WAFFENSACHKUNDE


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Zielgruppe

Berufswaffenträger > BGV C7-Training

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche in den Bereichen

  • Geld- und Werttransport
  • Bewachung von kerntechnischen Anlagen
  • Bewachung von Liegenschaften der Bundeswehr o. ä. Einrichtungen
  • Objektschutz von besonders gefährdeten Bauwerken bzw. Firmen
  • Schutz von Personen, welche besonders gefährdet sind etc. tätig sind,


bieten wir ein regelmäßiges Trainingsschiessen an, welches das quartalsweise, praktische Schiessen mit der Dienstwaffe
sowie das jährliche Überprüfen des Sachkundestandes incl. einer nachvollziehbaren Dokumentation beinhaltet.


Dieses Training bieten wir bundesweit an. Die Preise richten sich nach den
jeweiligen Kosten (z.B. für den Schiessstand) vor Ort.

Bitte stellen Sie ihre Anfrage über das Kontaktformular - wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.


Gesetzliche Bestimmungen


§ 18 Ausrüstung mit Schusswaffen

(1) Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaffen nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.

(3) Schießübungen nach Absatz 2 müssen unter der Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass über die Schießübungen, die Schießfertigkeit und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werden.


(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schusswaffen nach Absatz 1 unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den Versicherten nicht mehr gegeben sind.

DA zu § 18:
Die Ausrüstung mit Schusswaffen soll aufgrund der sich daraus ergebenden Gefahrmomente auf das zwingend notwendige Maß begrenzt werden.

Die Zuverlässigkeit und Eignung zum Führen von Schusswaffen sind z. B. nicht gegeben bei

  • offensichtlich erkennbarer Einschränkung der geistigen oder körperlichen Voraussetzungen,
  • unzureichendem Sachkundestand oder
  • nicht regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Schießübungen,
  • Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit durch die Einwirkung von Alkohol oder anderen ähnlich wirkenden Mitteln,
  • Missbrauch von Schusswaffen oder dem Führen unzulässiger Schusswaffen oder Munition oder
  • eigenmächtig vorgenommenen technischen Veränderungen von Schusswaffen oder Munition.


Als ausreichend ausgebildet und sachkundig gilt, wer die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse über den Umgang mit Schusswaffen und Munition, die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, die waffenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere die Bestimmungen über Notwehr und Notstand nachgewiesen hat.

Eine regelmäßige Teilnahme an den Schießübungen ist dann gegeben, wenn die Teilnahme an den Übungen in der Regel mindestens viermal jährlich erfolgt und hierbei grundsätzlich ein Zeitabstand von drei Monaten eingehalten wird. Ein ausreichender Sachkundestand ist anzunehmen, wenn der entsprechende Nachweis einmal jährlich erbracht wird.

Sachgerecht durchgeführte Schießübungen bedingen, dass sie mit den dienstlich zugewiesenen Schusswaffen und Munitionsarten durchgeführt werden, die auch beim dienstlichen Einsatz Verwendung finden.

Siehe auch:

  • Waffengesetz (WaffG),
  • Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw),
  • Verordnungen zum Waffengesetz,
  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw),
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV),
  • Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstand-Richtlinien),
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • – „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1),
  • – „Lärm“ (BGV B3),
  • – § 32 der Unfallverhütungsvorschrift „Explosivstoffe – Allgemeine Vorschrift“ (BGV B5),


• Medien der VBG
– INFO-MAP „Reinigen von Raumschießanlagen“,
– INFO-MAP „Schießsport- und Schützenvereine“.

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